Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLEG§ 5 Verwaltungsrat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens
Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-2 (2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-3 (3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-4 (4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.