Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLEG§ 5 Verwaltungsrat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens
Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-2 (2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-3 (3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-4 (4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 364 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 188 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 180 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.