Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLEG

§ 5 Verwaltungsrat

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens

1.
sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft,
2.
drei Vertretern der Verbraucher,
3.
drei Vertretern des Groß- und Außenhandels,
4.
zwei Vertretern des Einzelhandels,
5.
zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,
6.
zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,
7.
zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossenschaften,
8.
einem Vertreter des Landwarenhandels,
9.
einem Vertreter des Bundesministeriums,
10.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
11.
einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
12.
vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-2 (2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-3 (3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/5#abs-4 (4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.

§ 4 § 6