Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLEG

§ 4 Präsident

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/4#abs-1 (1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/4#abs-2 (2) Der Präsident hat einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).

§ 3 § 5