Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLEG§ 6 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat
Er unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich der Bundesanstalt und wird vom Bundesministerium in allen die Bundesanstalt betreffenden grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie bei einer Änderung der Satzung, gehört. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/6#abs-2 (2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen sind an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/6#abs-3 (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/6#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.