Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLEG

§ 11 Beamte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/11#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Ihre Beamten sind Bundesbeamte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/11#abs-2 (2) Die Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im übrigen ernennt der Präsident der Bundesanstalt die Beamten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/11#abs-3 (3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident der Bundesanstalt.

§ 10 § 12