Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLEG§ 11 Beamte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/11#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Ihre Beamten sind Bundesbeamte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/11#abs-2 (2) Die Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im übrigen ernennt der Präsident der Bundesanstalt die Beamten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/11#abs-3 (3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident der Bundesanstalt.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 15 Abs. 88 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.