Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BLEG§ 10 Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwaltungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor Beginn des Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar. Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidenten aufgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/10#abs-2 (2) Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt die Aufwendungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/10#abs-3 (3) Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richtlinien des Bundesministeriums eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzustellen. § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, zur Finanzierung des Wertes der intervenierten und bevorrateten Waren Kredite aufzunehmen, soweit die ihr für diesen Zweck zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLEG/10#abs-5 (5) (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquiditätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausgaben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BLEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 07.10.2003 – 2 BvG 1/02Bund-Länder-Streit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG; Fristablauf für Antragsteller bei Vorlage nach § 50 Abs. 3 VwGOZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.