Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
BKrFQV§ 11 Übergangsvorschriften
Stand: 19.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/11#abs-1 (1) Bescheinigungen, die auf der Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Abschluss der Teilleistung oder der gesamten Weiterbildung gültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/11#abs-2 (2) Gültig bleiben Bescheinigungen, die ausgestellt wurden
1.
auf Grundlage der Anlagen 2a und 2b der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) in der bis zum Ablauf des 16. Dezember 2020 geltenden Fassung,
2.
auf Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung oder
3.
auf der Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung.