Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
BKrFQV§ 11 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/11?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/11?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/11?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Bescheinigungen, die auf Grundlage der Anlagen 2a und 2b der bis zum Ablauf des 16. Dezember 2020 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/11?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist anstelle eines Eintrags in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/11?asof=2020-12-17#abs-5 (5) Bescheinigungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 sind fünf Jahre ab dem Abschluss der Teilleistung oder gesamten Weiterbildung gültig. Sie sind zusätzlich zu den in § 8 Absatz 3 genannten Unterlagen vorzulegen.