Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/9?asof=2020-12-02#abs-1 (1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/9?asof=2020-12-02#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/9?asof=2020-12-02#abs-3 (3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/9?asof=2020-12-02#abs-4 (4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.