Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
Stand: 06.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/21#abs-1 (1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für
Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/21#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/21#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/21#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.