Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

BKrFQG

§ 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Stand: 23.05.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/16#abs-1 (1) Der Hersteller ist ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Fahrerqualifizierungsnachweises befugt, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.
die Seriennummer,
2.
die ausstellende Behörde und
3.
den Tag des Versandes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/16#abs-2 (2) Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Fahrerqualifizierungsnachweis enthaltenen Daten beim Hersteller ist zulässig, soweit und solange sie ausschließlich der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises und der Datenübermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister dient.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/16#abs-3 (3) Die Daten nach Absatz 2 sind vom Hersteller nach der Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur dortigen Speicherung in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister unverzüglich zu löschen.

§ 15 § 17