Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

BKrFQG

§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Stand: 23.05.2021

Bund

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren

1.
die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
2.
die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
§ 14 § 16