Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz

BKnEG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/9#abs-1 (1) Die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/9#abs-2 (2) Mit dem Tag der Auflösung gehen ihre Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) sowie ihre Verbindlichkeiten auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten zwischen dem Bund und den bisherigen Trägern der Knappschaftsversicherung aus dem Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Verbindlichkeiten des Bundes nach § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend.

§ 8 § 10