Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
BKnEG§ 18
Stand: 10.06.2019
Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften nimmt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft bis zu deren Ernennung nach § 157 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes wahr.