Gesetze / Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
BKnEG§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/17#abs-1 (1) Bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode der nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten Organe gilt folgende Übergangsregelung:
| auf die Vertreter der versicherten Arbeiter | 32 Mitglieder |
| auf die Vertreter der versicherten Angestellten | 8 Mitglieder |
| auf die Vertreter der Arbeitgeber | 20 Mitglieder. |
Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/17#abs-2 (2) Die Organe der Bundesknappschaft sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKnEG/17#abs-3 (3) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands der Bundesknappschaft wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.