nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 BKnEG

Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften nimmt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft bis zu deren Ernennung nach § 157 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes wahr.