Gesetze / BKAmt-Zuständigkeitsanordnung BKAmtZustAnO § 5 Vorbehaltsklausel Stand: 16.04.2024 Bund Die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen.