§ 5 BKAmtZustAnO — Vorbehaltsklausel

BKAmt-Zuständigkeitsanordnung

Stand: 16.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen.