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§ 5 BKAmtZustAnO — Vorbehaltsklausel

BKAmt-Zuständigkeitsanordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 16.04.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen.