Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung
BKAZVO§ 1 Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer
Stand: 07.04.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAZVO/1#abs-1 (1) Der erfolgreiche Besuch eines Bildungsganges an einem öffentlichen oder einem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg, der auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, kann, wenn der Lehrplan des besuchten Bildungsganges, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Unterrichtswochen, mindestens 25 Wochenstunden Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich vorsieht, auf die Ausbildungszeit in diesen Ausbildungsberufen wie folgt angerechnet werden:
1. Einjährige Berufsfachschulen, die zu einem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:
Sechs oder zwölf Monate.
2. Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss oder dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:
Sechs oder zwölf Monate.
3. Mehrjährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen:
Sechs oder zwölf Monate,
4. Mindestens dreijährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Hochschulreife führen:
Zwölf oder achtzehn Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAZVO/1#abs-2 (2) Die Anrechnung erfolgt auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 BKAZVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 25.10.2022 – 14 A 1159/22Zitiert von 6
- OVG NRW, 21.11.2011 – 19 E 1442/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.