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# § 1 BKAZVO (Nordrhein-Westfalen) — Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer

Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der erfolgreiche Besuch eines Bildungsganges an einem öffentlichen oder einem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg, der auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, kann, wenn der Lehrplan des besuchten Bildungsganges, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Unterrichtswochen, mindestens 25 Wochenstunden Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich vorsieht, auf die Ausbildungszeit in diesen Ausbildungsberufen wie folgt angerechnet werden:

1. Einjährige Berufsfachschulen, die zu einem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:

Sechs oder zwölf Monate.

2. Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss oder dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:

Sechs oder zwölf Monate.

3. Mehrjährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen:

Sechs oder zwölf Monate,

4. Mindestens dreijährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Hochschulreife führen:

Zwölf oder achtzehn Monate.

(2) Die Anrechnung erfolgt auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten.

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Zitiervorschlag: § 1 BKAZVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKAZVO/1

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