Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 28 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/28#abs-1 (1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/28#abs-2 (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 26, 26a und 27 unterbleibt darüber hinaus,
(2a) Die Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit § 26a unterbleibt über die Absätze 1 und 2 hinaus, soweit
Im Übrigen darf die auf einem Ersuchen nach der Richtlinie (EU) 2023/977 beruhende Übermittlung von Daten nur abgelehnt werden, soweit
Vor Ablehnung der Datenübermittlung soll der ersuchenden Stelle die Möglichkeit gegeben werden, Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen. Im Falle der Ablehnung ist dies der ersuchenden Stelle einschließlich der Ablehnungsgründe mitzuteilen. § 26a Absatz 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/28#abs-3 (3) Das Bundeskriminalamt führt für den polizeilichen Informationsaustausch und Rechtshilfeverkehr eine fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in den jeweiligen Drittstaaten, die die speziellen Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs berücksichtigt. Hierbei berücksichtigt es insbesondere die jeweils aktuellen Erkenntnisse der Bundesregierung und maßgeblich, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) vorliegt.