Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 28 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 26 und 27 unterbleibt darüber hinaus,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundeskriminalamt führt für den polizeilichen Informationsaustausch und Rechtshilfeverkehr eine fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in den jeweiligen Drittstaaten, die die speziellen Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs berücksichtigt. Hierbei berücksichtigt es insbesondere die jeweils aktuellen Erkenntnisse der Bundesregierung und maßgeblich, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) vorliegt.