Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes
Stand: 24.07.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 2309/09
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 1988/09Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 2956/09
- OVG Niedersachsen, 16.12.2008 – 11 LC 229/08Zitiert von 9
- VG Hannover, 22.05.2008 – 10 A 2412/07Zitiert von 4
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · Bundeskriminalamtgesetz IIZitiert von 5
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 13 BKAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BKAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/13#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/13#abs-2 (2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/13#abs-3 (3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.