# § 13 BKAG 2018 — Informationssystem des Bundeskriminalamtes

Bundeskriminalamtgesetz  
Stand: 24.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.

(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:

- 1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,

- 2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,

- 3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,

- 4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,

- 5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.

(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.

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Zitiervorschlag: § 13 BKAG 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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