Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 11 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 1988/09Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 2309/09
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 – 3 K 2956/09
- BVerwG, 09.06.2010 – 6 C 5/09Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport"; Speicherung; LöschungZitiert von 37
- OVG Niedersachsen, 16.12.2008 – 11 LC 229/08Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 10.01.2011 – 18 K 3229/10
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · Bundeskriminalamtgesetz IIZitiert von 5
- BGH, 21.06.2017 – IV AR (VZ) 3/16Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen wegen unterbliebener NutzungZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 16.10.2014 – 2 W 2/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BKAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundeskriminalamt kann Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden
1.
für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 8 oder
2.
im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 benötigt.