Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 88 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag
Das Bundeskriminalamt berichtet dem Bundesministerium des Innern alle zwei Jahre, erstmals bis zum 1. Oktober 2019, über die Ausübung seiner in Abschnitt 5 und in den §§ 34 und 64 genannten Befugnisse sowie über Übermittlungen nach § 27. In dieser Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Das Bundesministerium des Innern leitet diese Unterrichtung der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu. Der Deutsche Bundestag macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 152 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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