Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/61#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/61#abs-2 (2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/61#abs-3 (3) Zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß Personen Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/61#abs-4 (4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/61#abs-5 (5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.