Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 26 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/26#abs-1 (1) § 25 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/26#abs-2 (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.