§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/22a?asof=2021-11-11#abs-1 (1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/22a?asof=2021-11-11#abs-2 (2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 22a BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 17.05.2022 – 7 A 76/21Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 13.12.2022 – 4 MB 41/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 16.06.2023 – 15 K 4952/20
- OLG Celle, 23.05.2011 – 32 Ss 31/11
- OVG Schleswig, 18.09.2024 – 4 LB 5/22Zitiert von 3
- LSG Hessen, 20.02.2017 – L 9 U 144/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 28.09.2026 – 8 B 2289/26Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle des FFH-Berichts bei der Beurteilung des Erhaltungszustands der Tierart Wolf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Kassel, 10.08.2026 – 2 L 1437/26.KSErfolgloser Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die Freigabe des Abschusses juveniler Wölfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Kassel, 10.08.2026 – 2 L 1473/26.KSJagdrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Allgemeinverfügung zur Freigabe des Abschusses von Wölfen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22a BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.