Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren

9. BImSchV

§ 6 Eingangsbestätigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

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