Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren

9. BImSchV

§ 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.07.2024

Bund2 Fassungen

Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.

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