Gesetze / Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
5. BImSchV§ 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%205%201993/10#abs-1 (1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert, daß der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%205%201993/10#abs-2 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte
Änderungsverlauf
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 973)
BGBl. 2013 I S. 973
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09.11.2010 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. November 2010 (BGBl. I 1504)
BGBl. 2010 I S. 1504
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2331)
BGBl. 2001 I S. 2331
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