Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

39. BImSchV

§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

Stand: 10.06.2019

Bund

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
10 Milligramm pro Kubikmeter.

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