nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 BImSchV 39 — Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
10 Milligramm pro Kubikmeter.