Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 4 Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Energieerzeugnisse, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, Biokraftstoffe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an Biokraftstoffe, die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen sind.
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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21.05.2019 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 742)
BGBl. 2019 I S. 742
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