Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
Stand: 09.06.2026
Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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