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§ 13a 38. BImSchV — Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 09.06.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,

1.
ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
2.
ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
3.
ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
4.
ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
5.
ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
6.
ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,

so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.