Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
37. BImSchV§ 3b Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
Stand: 09.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/3b#abs-1 (1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/3b#abs-2 (2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/3b#abs-3 (3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind nicht auf den Mindestanteil nach Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/3b#abs-4 (4) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe nach den Vorgaben des § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/3b#abs-5 (5) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann ein Verpflichteter beantragen, dass ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres angerechnet wird.