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# § 3b BImSchV 37 2024 — Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)  
Stand: 09.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt

- 1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,

- 2. 0,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028,

- 3. 1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030,

- 4. 3,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032,

- 5. 3,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2033,

- 6. 4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034,

- 7. 5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2035,

- 8. 6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036,

- 9. 7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037,

- 10. 8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038,

- 11. 9,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039,

- 12. 10,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040.

(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.

(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind nicht auf den Mindestanteil nach Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.

(4) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe nach den Vorgaben des § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt.

(5) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann ein Verpflichteter beantragen, dass ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres angerechnet wird.

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Zitiervorschlag: § 3b BImSchV 37 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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