Gesetze / Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)
36. BImSchV§ 1 Einlagerer
Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 590, 1318)
BGBl. 2016 I S. 590
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