Gesetze / Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
35. BImSchVAnhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3)
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2225;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
Änderungsverlauf
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05.12.2007 Ausfertigung
Anhang 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2007 I S. 2793
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.