Gesetze / Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
35. BImSchV§ 6 Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2035/6#abs-1 (1) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und die unter die Regelungen des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) fallen, kann die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe durch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2035/6#abs-2 (2) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, wird vermutet, dass sie nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zu den dort aufgeführten Schadstoffgruppen gehören, wenn für diese Fahrzeuge kein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2035/6#abs-3 (3) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klassen M und N gehören:
wenn sie nicht unter die Schadstoffgruppen 2 bis 4 fallen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2035/6#abs-4 (4) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N gehören der Schadstoffgruppe 4 an, wenn sie
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2035/6#abs-5 (5) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N gehören der Schadstoffgruppe 4 an, wenn
Änderungsverlauf
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05.12.2007 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2007 I S. 2793
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