Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2793
BGBl. 2007 I S. 2793 · 16.476 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Vom 5. Dezember 2007
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 40 Abs. 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten
Kreise sowie
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5a jeweils in Ver-
bindung mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310), von denen § 6 Abs. 2a zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1958) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahr-
zeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren
Fällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit von
Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes betroffenen Fahr-
zeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulas-
sen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, ins-
besondere wenn dies zur Versorgung der Bevölke-
rung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleis-
tungen notwendig ist, oder überwiegende und un-
aufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern,
insbesondere wenn Fertigungs- und Produktions-
prozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten
werden können.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach Buchstabe b folgen-
der Buchstabe c angefügt:
„c) wenn sie nach dem 1. Januar 1993 erst-
malig zugelassen worden sind und die im
Anhang 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g und h
genannten Anforderungen erfüllen oder
ihnen gleichwertig sind und dies durch ei-
nen Beleg nachgewiesen wird,“.
bb) In Nummer 3 wird nach Buchstabe b folgen-
der Buchstabe c angefügt:
„c) wenn sie nach dem 1. Oktober 1996 erst-
malig zugelassen worden sind und die im
Anhang 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe j bis l

genannten Anforderungen erfüllen oder
ihnen gleichwertig sind und dies durch ei-
nen Beleg nachgewiesen wird,“.
cc) In Nummer 4 wird nach Buchstabe c der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Buchstaben d und e angefügt:
„d) wenn sie nach dem 1. Oktober 2000 erst-
malig zugelassen worden sind und die im
Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe q und r
genannten Anforderungen erfüllen oder
ihnen gleichwertig sind und dies durch ei-
nen Beleg nachgewiesen wird,
e) wenn sie in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 70/220/EWG oder der Richtlinie
2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 28. September
2005 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Maß-
nahmen gegen die Emission gasförmiger
Schadstoffe und luftverunreinigender Par-
tikel aus Selbstzündungsmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssig-
gas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-
dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeu-
gen (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der jeweils
zuletzt geänderten, im Amtsblatt der Eu-
ropäischen Union veröffentlichten Fas-
sung fallen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
der Klassen M und N gehören der Schadstoff-
gruppe 4 an, wenn sie
1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/
220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung
nach dem 31. Dezember 1992,
2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/
77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/
96/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 1999 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-
gender Partikel aus Selbstzündungsmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder
Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmoto-
ren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Än-
derung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates
(ABl. EG 2000 Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vor-
schriften der Richtlinie entsprechen und bei
den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die unter A
(2000) oder B 1 (2005) oder B 2 (2008) oder
unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Ab-
schnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vor-
geschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten
und die Einhaltung der Grenzwerte durch einen
Beleg nachweisen oder
3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/
77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/
27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. April 2001 zur Anpassung der
Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-
gender Partikel aus Selbstzündungsmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder
Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmoto-
ren zum Antrieb von Fahrzeugen an den tech-
nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10)
fallen, den Vorschriften der Richtlinie entspre-
chen und bei den Emissionen der gasförmigen
Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel
die unter A (2000) oder B 1 (2005) oder B 2
(2008) oder unter C (EEV) der Tabellen 1 und
2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richt-
linie 1999/96/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember
1999 (ABl. EG 2000 Nr. L 44 S. 1) vorgeschrie-
benen Grenzwerte nicht überschreiten und die
Einhaltung der Grenzwerte durch einen Beleg
nachgewiesen wird.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
der Klassen M und N gehören der Schadstoff-
gruppe 4 an, wenn
1. durch einen Beleg nachgewiesen wird, dass
das Fahrzeug über eine Emissionsminderung
verfügt, die den Anforderungen der An-
lage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom
24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), entspricht oder
ihr gleichwertig ist oder
2. durch einen Beleg nachgewiesen wird, dass
das Fahrzeug durch Nachrüstung mit einem
Abgasreinigungssystem über eine Emissions-
minderung verfügt, die den Bestimmungen
der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
13. August 1996 (BGBl. I S. 1319), geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar
1998 (BGBl. I S. 390), entspricht oder ihr
gleichwertig ist oder
3. sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie
70/220/EWG oder der Richtlinie 2005/55/EG
in der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlichten Fas-
sung fallen.“
3. Anhang 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Buchsta-
ben g und h angefügt:
„g) die durch die Ausrüstung mit einem Partikel-
minderungssystem die Anforderungen der
Nummern 2.1.1 und 2.1.2 der Anlage XXVI
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom
28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 24. Mai
2007 (BGBl. I S. 893), einhalten oder
h) die durch Ausrüstung mit einem Partikel-
minderungssystem die Anforderungen der

Nummern 3.4.1 und 3.4.2 der Anlage XIV der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 24. Mai 2007
(BGBl. I S. 893), einhalten.“
b) In Nummer 3 Buchstabe i wird der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Buchsta-
ben j bis l angefügt:
„j) die durch Ausrüstung mit einem Partikel-
minderungssystem die Anforderungen der
Nummer 2.1.2 der Anlage XXVI der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Septem-
ber 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 24. Mai 2007
(BGBl. I S. 893), einhalten, ausgenommen
Fahrzeuge der Klasse M mit nicht mehr als
sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrer-
sitzes oder mit einer Höchstmasse von nicht
mehr als 2 500 Kilogramm oder
k) die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin-
derungssystem die Anforderungen der Num-
mer 2 der Nummer 3.4.2 der Anlage XIV der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 24. Mai 2007
(BGBl. I S. 893), einhalten, ausgenommen
Fahrzeuge der Klasse N1, mit einer Bezugs-
masse von nicht mehr als 1 250 Kilogramm
(Gruppe I) oder
l) die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin-
derungssystem die Anforderungen der Num-
mer 3.4.3 der Anlage XIV der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. September
1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I
S. 893), einhalten.“
c) In Nummer 4 Buchstabe p wird der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Buchsta-
ben q bis s angefügt:
„q) die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin-
derungssystem die Anforderungen der Num-
mer 2 der Nummer 3.4.3 der Anlage XIV der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 24. Mai 2007
(BGBl. I S. 893), einhalten, ausgenommen
Fahrzeuge der Klasse N1, mit einer Bezugs-
masse von nicht mehr als 1 250 Kilogramm
(Gruppe I) oder
r) die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin-
derungssystem die Anforderungen der Num-
mer 3.4.4, Nummer 3.4.5 oder Nummer 3.4.6
der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1988 (BGBl. I
S. 1793), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), ein-
halten oder
s) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/
220/EWG oder der Richtlinie 2005/55/EG in
der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlichten Fas-
sung fallen.“
4. Anhang 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
„Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der
Klassen M und N nach Anhang II A Nr. 1 und
Nr. 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates wer-
den den Schadstoffgruppen 1 und 4 wie folgt zu-
geordnet:
1. Schadstoffgruppe 1
Kraftfahrzeuge, die nicht unter die Schadstoff-
gruppe 4 fallen,
2. Schadstoffgruppe 4
Kraftfahrzeuge, die“.
b) Nach Buchstabe k wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt und folgende Buchstaben l bis p
angefügt:
„l) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/
77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/
96/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG 2000
Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und bei den Emissio-
nen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-
unreinigenden Partikel die unter A (2000) oder
B 1 (2005) oder B 2 (2008) oder unter C (EEV)
der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des
Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen
Grenzwerte nicht überschreiten oder
m) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/
77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/
27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107
S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie
entsprechen und bei den Emissionen der gas-
förmigen Schadstoffe und luftverunreinigen-
den Partikel die unter A (2000) oder B 1
(2005) oder B 2 (2008) oder unter C (EEV)
der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des
Anhangs I der Richtlinie 1999/96/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 1999 (ABl. EG 2000 Nr. L 44
S. 1) vorgeschriebenen Grenzwerte nicht
überschreiten oder
n) die Anforderungen der Anlage XXIII der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Septem-
ber 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 24. Mai 2007
(BGBl. I S. 893), einhalten oder
o) nach den Bestimmungen der 52. Ausnahme-
verordnung zur StVZO vom 13. August 1996
(BGBl. I S. 1319), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 18. Februar 1998
(BGBl. I S. 390), nachgerüstet wurden oder
p) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/
220/EWG oder der Richtlinie 2005/55/EG in

der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlichten Fas-
sung fallen.“
5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechen-
der Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (ge-
mäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung),“.
b) Der abschließende Punkt in Nummer 9 wird durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 an-
gefügt:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Dezember 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M
Der Bundesminister
„10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung), die ein Kennzei-
chen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung führen, sowie
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union, einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Tür-
kei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige
Anforderungen erfüllen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft.
e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S
W. T i e f e
t a d t e n t w i c k l u n g
n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2793. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5d7a8d49fda11c9c….