Gesetze / Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
35. BImSchVAnhang 2 Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen (zu § 2 Abs. 2)
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2221 - 2224;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2035/anhang-2#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klassen M und N werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 wie folgt zugeordnet:
Schadstoffgruppe 1
Kraftfahrzeuge, die
Kraftfahrzeuge, die
Kraftfahrzeuge, die
Kraftfahrzeuge, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2035/anhang-2#abs-2 (2) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N nach Anhang II A Nr. 1 und Nr. 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates werden den Schadstoffgruppen 1 und 4 wie folgt zugeordnet:
Kraftfahrzeuge, die nicht unter die Schadstoffgruppe 4 fallen,
Kraftfahrzeuge, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2035/anhang-2#abs-3 (3) Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z. B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) werden der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet.
Änderungsverlauf
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05.12.2007 Ausfertigung
Anhang 2 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2007 I S. 2793
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.