Gesetze / Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)
34. BImSchV§ 6 Übermittlung von Daten für den digitalen Informationsaustausch
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/6#abs-1 (1) Die nach § 47e Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln binnen vier Monaten nach den in § 47c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle diejenigen Daten zu Lärmkarten, die in Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/6#abs-2 (2) Die nach § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln zu den in § 47c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen den obersten Landesbehörden oder den von ihnen benannten Stellen die vollständigen Lärmkarten.