Gesetze / Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)

34. BImSchV

§ 6 Übermittlung der Lärmkarten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 47e Abs. 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln binnen vier Monaten nach den in § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle die vollständigen Lärmkarten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach § 47e Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln zu den in § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen den obersten Landesbehörden oder den von ihnen benannten Stellen die vollständigen Lärmkarten.

§ 5 § 7