Gesetze / Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)
34. BImSchV§ 5 Berechnungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Lärmindizes werden nach Verfahren berechnet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Berechnungsverfahren werden
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von L(tief)DEN und L(tief)Night für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Abs. 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. Liegen in den Ländern detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 84 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.