Gesetze / Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)

34. BImSchV

§ 5 Berechnungsverfahren

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Lärmindizes werden nach Verfahren berechnet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Berechnungsverfahren werden

1.
für die Lärmarten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
2.
für Fluglärm (§ 4 Absatz 1 Nummer 4) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
3.
für Industrie- und Gewerbelärm (§ 4 Absatz 1 Nummer 5) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von L(tief)DEN und L(tief)Night für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Abs. 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. Liegen in den Ländern detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.

§ 4 § 6