Gesetze / Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)
34. BImSchV§ 4 Ausarbeitung von Lärmkarten
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4#abs-1 (1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf sämtliche darin gelegene Hauptlärmquellen, sowie ferner auf
soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4#abs-2 (2) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf der Grundlage der Lärmindizes LDEN und LNight zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4#abs-3 (3) Lärmkarten müssen georeferenziert sein. Alle Daten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Weiterverarbeitung ermöglicht. Lärmkarten sind in elektronischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher Form herstellbar sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4#abs-4 (4) Lärmkarten bestehen aus
In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4#abs-5 (5) Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umgebungslärm belasteten Menschen (Absatz 4 Satz 1 Nummer 3) ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder abzurunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4#abs-6 (6) Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete (Absatz 4 Satz 1 Nummer 7) ist anzugeben. Die Angabe hat in Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern nach LDEN-Werten über 55 dB(A), über 65 dB(A) und über 75 dB(A). Entsprechendes gilt für die Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser. Bei der Zahlenangabe für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2034/4#abs-7 (7) Die Zahl der Fälle gesundheitsschädlicher Auswirkungen und Belästigungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Angabe zu ischämischen Herzkrankheiten hat für Straßenlärm für den LDEN zu erfolgen. Die Angabe zu starken Belästigungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm für den LDEN zu erfolgen. Die Angabe zu starken Schlafstörungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm für den LNight zu erfolgen. Die Angaben sind auf ganze Zahlen zu runden.