Gesetze / Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
30. BImSchV§ 6 Emissionsgrenzwerte
Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
| a) | Gesamtstaub | 10 mg/cbm |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 20 mg/cbm |
| a) | Gesamtstaub | 30 mg/cbm |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 40 mg/cbm |
| a) | Distickstoffoxid | 100 g/Mg |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 55 g/Mg |
| Geruchsstoffe | 500 GE/cbm |
| und |
| Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, | 0,1 ng/cbm. |
Änderungsverlauf
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13.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I 2739)
BGBl. 2019 I S. 2739
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