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# § 6 BImSchV 30 — Emissionsgrenzwerte

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

- 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

```
a)	Gesamtstaub	10 mg/cbm
b)	organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,	20 mg/cbm
```

- 2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

```
a)	Gesamtstaub	30 mg/cbm
b)	organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,	40 mg/cbm
```

- 3. kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

```
a)	Distickstoffoxid	100 g/Mg
b)	organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,	55 g/Mg
```

- 4. kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

```
Geruchsstoffe	500 GE/cbm
und	
```

- 5. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

```
Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,	0,1 ng/cbm.
```

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Zitiervorschlag: § 6 BImSchV 30

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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