Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
27. BImSchV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.